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P3 24 58

Diverses

Wallis · 2024-04-26 · Deutsch VS

P3 24 58 VERFÜGUNG VOM 26. APRIL 2024 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen W _________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin 1, vertreten durch Rechtsanwalt Fernando Willisch, Visp und X _________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin 2, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, Visp gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Vorinstanz, vertreten durch Staatsanwältin Irene Stadelmann, und Y _________ und Z _________, Privatkläger und betroffene Dritte, vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen, Visp (Einschränkung der Parteirechte) Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 1. März 2024 [MPG 23 26]

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend Einschränkung der Parteirechte können mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO).

E. 1.2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf an- dere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft versandte die angefochtene Verfügung am Freitag den 1. März 2024 entgegen der Vor- schrift gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO per A-Post Plus an die Einwohnergemeinde C _________. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 2 erklärte, dass die Verfü- gung am drauffolgenden Montag, den 4. März 2024, eingegangen ist. Es erscheint nach- vollziehbar, dass eine Gemeindebehörde ihr Postfach über das Wochenende nicht leert. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft den Nachweis zu erbringen, dass der Empfänger die Postsendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt, als dem von ihm angegebenen, tatsächlich zur Kenntnis genommen hat (vgl. BGE 145 IV 252 E. 1.8; Bundesgerichtsur- teile 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018 2.3.2, 6B_552/2015 vom 3. August 2016 E. 2.5). Mangels eines solchen Nachweises sind die Beschwerden demnach als rechtzeitig zu betrachten.

E. 1.3 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 und Art. 393 ff. StPO; Bundesgerichtsurteil 1B_409/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.1). Die Beschwerdeführerinnen sind als beschuldigte Personen durch die Verfügung der Staats- anwaltschaft betreffend die Einschränkung der Parteirechte direkt betroffen und zur Be- schwerdeführung legitimiert.

- 4 -

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft schränkte die Teilnahmerechte der Beschwerdeführerinnen für die Einvernahmen der jeweils anderen mitbeschuldigten Person sowie für die jeweils ersten Einvernahmen relevanter Zeugen und Auskunftspersonen ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, im Anfangsstadium der Untersuchung sei bei der Ausle- gung von Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 StPO Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO könnten die Par- teien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise die Akten des Strafverfahrens einsehen. Bei Mitbeschuldigten sei gerade im Anfangsstadium einer Un- tersuchung mit einer erhöhten Kollusionsgefahr zu rechnen und es dränge sich regel- mässig auf, die anderen Mitbeschuldigten zu konfrontieren und sie erst in einem zweiten Schritt an der Einvernahme teilnehmen zu lassen. Eine Ausnahme vom Teilnahmerecht rechtfertige sich auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung, um Vor- und bzw. Nachteile zu vermeiden, welche sich aus der Reihenfolge der Einvernahme ergeben könnten. Für Mitbeschuldige bestehe in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO per se ein sachlicher Grund, diese zunächst unter Ausschluss der anderen Mit- beschuldigten und deren Verteidigung mit den einzelnen Vorhalten zu konfrontieren, je- doch unter strenger Beachtung der Verhältnismässigkeit. Vorliegend seien aktuell meh- rere Personen Beschuldigte. Die Eröffnung gegen diese beiden sei erst vor Kurzem er- folgt. Beide seien noch nicht staatsanwaltlich einvernommen worden. Die ersten Befra- gungen der Beschuldigten sowie der Hauptbelastungszeugen und –auskunftspersonen seien demnach ohne Anwesenheit der Beschuldigten und ihrer Verteidigung durchzu- führen. Die Beschwerdeführerin 1 wendet dagegen zusammengefasst ein, die Verfügung der Staatsanwaltschaft stützte die Beschränkung der Teilnahmerechte der Beschuldigten auf angebliche Kollusionsgefahr, ohne eine solche konkret zu begründen. Es sei nicht ersichtlich, worin eine solche Kollusionsgefahr bestehen solle. Bei den beiden Mitbe- schuldigten handle es sich um Gemeinderatsmitglieder einer kommunalen Behörde, wel- che sich nicht in Untersuchungshaft befänden und regelmässigen Kontakt zueinander hätten. Die Staatsanwaltschaft wolle einen unbestimmten Kreis von Personen als Aus- kunftspersonen einvernehmen, die Beschuldigten von diesen Ersteinvernahmen aus- schliessen, um so die Möglichkeit zu erhalten, den Beschuldigten deren Aussagen un- vorbereitet vorhalten zu können. Dabei verkenne die Behörde, dass es gerade elemen- tarster Ausfluss der Parteirechte in einem Strafverfahren sei, dass der Beschuldigte sich

- 5 - über das Zustandekommen der gegen ihn erhobenen Beweise, d.h. über sämtliche Be- weisabnahmen (mit Ausnahme von reinen Beweissicherungen) ein Bild machen könne und aufgrund der unmittelbaren Wahrnehmung seine eigenen Zusatzfragen bereits an dieser Ersterhebung stellen könne. Die Beschwerdeführerin 2 macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Sie führt an, die Staatsanwaltschaft verkenne, dass eine abstrakte Kollusions- gefahr nicht ausreiche. Es müssten konkrete Anhaltspunkte für drohende Kollusions- handlungen im Einzelfall vorliegen, welche fortbestünden. In der Verfügung fehlten so- wohl Ausführungen zur drohenden Kollusionsgefahr unter den Mitbeschuldigten als auch gegenüber Zeugen und Auskunftspersonen. Die Staatsanwaltschaft lege nicht dar, wel- che Personen noch befragt werden sollten und inwiefern gegenüber diesen tatsächlich Kollusionshandlungen drohen würden. Indem die Staatsanwaltschaft in der angefochte- nen Verfügung «die jeweils erste Einvernahme relevanter Zeugen und Auskunftsperso- nen» ohne Anwesenheit der Beschuldigten und deren Verteidiger sowie das Aktenein- sichtsrecht bis zur Durchführung eben dieser unbekannten Anzahl an einzuvernehmen- den Personen einschränkt, höhle sie das Teilnahmereicht von Art. 147 StPO vollumfäng- lich aus. Die Staatsanwaltschaft habe es zudem unterlassen aufzuzeigen, inwiefern die Einschränkung verhältnismässig sei. Die Einschränkung der Teilnahmerechte gegen- über den beiden beschuldigten Ratskolleginnen sei weder geeignet noch notwendig. Ei- nerseits sei der Unfall bereits derart lange her, dass sich die beiden Beschuldigten längs- tens hätten absprechen können, wenn sie dies gewollt hätten. Anderseits sei bei einer unmittelbar nacheinander erfolgenden Befragung eine Einschränkung der Teilnahme- rechte der Verteidigung nicht notwendig. Dieser verbliebe keine Zeit sich mit der Man- dantin abzusprechen.

E. 2.2 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Das Teilnahmerecht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO) und kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzun- gen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO) eingeschränkt werden (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 139 IV 25 E. 4.2, 5.3 und 5.4.1). Art. 147 Abs. 1 StPO ist nach der Rechtsprechung im Einklang mit der Regelung von Art. 101 Abs. 1 StPO zum Akten- einsichtsrecht der beschuldigten Person auszulegen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die

- 6 - Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbe- halten. Nach der Rechtsprechung kann die Staatsanwaltschaft im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung des Teilnahmerechts der beschul- digten Person bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist, weil sich die Befragung auf untersuchte Sachverhalte be- zieht, welche die beschuldigte Person persönlich betreffen und zu denen ihr noch kein Vorhalt gemacht werden konnte (BGE 143 IV 397 E. 3.4.1, 139 IV 25 E. 5.5.4.1; Bun- desgerichtsurteile 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.2.3, 1B_606/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.2, 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.3). Der vom Bundesrat im Zusammenhang mit der Revision der StPO vom 17. Juni 2022 vorgeschlagene Art. 147a E-StPO, wonach die beschuldigte Person und ihre Verteidi- gung von einer Einvernahme ausgeschlossen werden konnten, solange sich die be- schuldigte Person zum Gegenstand der Einvernahme nicht «einlässlich geäussert» hatte (vgl. Art. 147a Abs. 1 und 2 E-StPO; BBl 2019 6793), wurde vom Parlament er- satzlos gestrichen (Bundesgerichtsurteil 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.2.3 mit Hin- weisen).

E. 2.3 Bei Mitbeschuldigten ist gerade im Anfangsstadium einer Untersuchung mit einer erhöhten Kollusionsgefahr zu rechnen. Eine Ausnahme vom Teilnahmerecht rechtfertigt sich da auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung, um und Vor- bzw. Nach- teile zu vermeiden, welche sich aus der Reihenfolge der Einvernahmen ergeben könn- ten. Für Mitbeschuldigte besteht damit in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO per se ein sachlicher Grund, diese zunächst unter Ausschluss der anderen Mitbeschuldigten und deren Verteidigung mit den einzelnen Vorhalten zu konfrontieren, jedoch auch hier unter strenger Beachtung der Verhältnismässigkeit (BGE 139 IV 25 E. 5.4.1; Bundesgerichtsurteil 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.1; Verfügun- gen des Kantonsgerichts Wallis P3 22 244 vom 12. Oktober 2022 E. 2.3.1, P3 21 41 vom

12. März 2021 E. 2.3.1, P3 19 16 vom 9. September 2019 E. 2.2).

E. 2.4 Diese Ausnahme kann jedoch nicht unbesehen auf weitere Zeugen und Auskunfts- personen übertragen werden. Eine Einschränkung der Parteiöffentlichkeit kann nur dann vorgenommen werden, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen. Dafür reicht keine abs- trakte Kollusionsgefahr, sondern es sind vielmehr konkrete Anhaltspunkte für drohende Kollusionshandlungen im Einzelfall erforderlich, welche trotz der angeordneten Untersu- chungshaft fortbestehen (Bundesgerichtsurteile 6B_321/2017 vom 8. März 2018 E. 1.5.1 und 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.1 f.).

- 7 - Es kann indes nicht jedes Beweismittel erst durch die Staatsanwaltschaft unter Aus- schluss der Parteien erhoben werden, um den Angeschuldigten anschliessend damit zu konfrontieren; dies würde Art. 147 StPO vollständig aushöhlen. Auch aus der Gleichbe- handlung der Mitbeschuldigten kann hier keine Einschränkung der Parteiöffentlichkeit abgeleitet werden, haben doch sämtliche Mitbeschuldigten gleichermassen die Möglich- keit, die Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen zur Kenntnis zu nehmen und ihre Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 139 IV 25 E. 5.4.2). Ein irgendwie gearteter Vorteil des einen gegenüber dem anderen Mitbeschuldigten ist nicht ohne weiteres erkennbar und müsste von der Staatsanwaltschaft gegebenenfalls im Einzelnen begründet werden.

E. 2.5 Die Staatsanwaltschaft schränkt das Teilnahmerecht der Beschwerdeführerinnen zunächst in Bezug auf die Einvernahmen der jeweils anderen mitbeschuldigten Person ein. Gemäss oben zitierter bundesgerichtlicher und auch kantonaler Rechtsprechung besteht bei Mitbeschuldigten im Anfangsstadium einer Untersuchung per se ein sachli- cher Grund für die Einschränkung der Parteirechte. Jedoch ist auch hier – wie die Staats- anwaltschaft in allgemeiner Weise ebenfalls festhält – die Verhältnismässigkeit der Mas- snahme zu prüfen, was die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung unterlässt. Das Vor- verfahren ist bereits fortgeschritten. Es wurden Auskunftspersonen, mithin Personen welche am Unfall zugegen waren, polizeilich befragt. Die ermittelnden Behörden haben, und das erscheint in diesem Fall besonders relevant, verschiedene Dokumente bei der Gemeinde ediert. Auch wenn das Verfahren gegen die Beschwerdeführerinnen erst am

E. 2.6 Die angefochtene Verfügung schränkt im Weiteren das Teilnahmerecht und die Ak- teneinsicht pauschal auf alle Hauptbelastungszeugen bzw. -auskunftspersonen ein, ohne zu erwähnen, um welche Personen es sich dabei handelt und inwiefern eine kon- krete Kollusionsgefahr vorliegt. Die Staatsanwaltschaft verkennt dabei, dass eine abs- trakte Kollusionsgefahr nicht ausreicht, um die Teilnahmerechte in Bezug auf Zeugen und Auskunftspersonen einzuschränken. Diese Verfügung ermöglicht es (theoretisch),

- 8 - alle entfernt verdächtigen Personen, deren Beziehung zu den Beschuldigten und deren Rolle bezüglich der Tatvorwürfe noch nicht näher geklärt worden ist, unter dem Deck- mantel der Kollusionsgefahr erstmals ohne Anwesenheit des Beschuldigten einzuver- nehmen. Es drängt sich daher auf, für jeden Hauptbelastungszeugen bzw. Hauptaus- kunftspersonen separat unter Bezeichnung der konkreten Kollusionsgefahr das Teilnah- merecht einzuschränken. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet und in diesem Zusammenhang ist auch die Ziff. 3, welche das Akteneinsichtsrecht einschränkt, aufzuheben.

E. 2.7 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung in ihrer allgemein gehalte- nen Form rechtswidrig und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Es steht der Staatsanwaltschaft jedoch frei, im Einzelfall für namentlich genannte allfällige weitere Mitbeschuldigte, Zeugen und Auskunftspersonen wegen einer konkret zu begründenden Kollusionsgefahr eine Einschränkung der Parteiöffentlichkeit und der Akteneinsicht an- zuordnen.

E. 2.8 Das im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gestellte Gesuch um Akteneinsicht wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts abgeschrieben. 3. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerinnen obsie- gen, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat Wallis aufzuerlegen sind. Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer nicht güns- tigen finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorge- nannten Kriterien auf Fr. 1’000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese werden entsprechend dem Verfahrensausgang dem Staat Wallis auferlegt. 3.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 3 StPO). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen haben dem- nach für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Entschädigung durch den Kanton Wal- lis.

- 9 - Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge- wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Vorliegend haben die Verteidiger jeweils eine begründete Beschwerde eingereicht, wel- che sich auf die wesentlichen Punkte beschränkte. Unter Berücksichtigung der erwähn- ten Kriterien rechtfertigt es sich, je eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.00 (inkl. Aus- lagen und MWST) festzusetzen, die dem Staat Wallis aufzuerlegen ist.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Wallis, Zentrales Amt, vom 1. März 2024 (MPG 23 26) aufgehoben. 2. Das Gesuch um Akteneinsicht wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts abgeschrieben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Staat Wallis auferlegt. 4. Der Kanton Wallis bezahlt W _________ und X _________ für das Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.00. Sitten, 26. April 2024

E. 7 Februar 2024 eröffnet wurde, befindet sich das Strafverfahren nicht mehr im Anfangs- stadium. Eine Beschränkung der Teilnahmerechte erscheint vor diesem Hintergrund nicht mehr erforderlich, zumal die Beschwerdeführerinnen sich bereits jetzt absprechen können, können sie doch aufgrund der bei der Gemeinde edierten Dokumente den Ge- genstand des Verfahrens abschätzen. Zudem bestehen entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft mildere Mittel, wie die Planung der Einvernahmen nacheinander und einzig in Anwesenheit der jeweils anderen Verteidigung. Nach dem Gesagten erscheint eine Beschränkung der Teilnahmerechte, wie sie in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vorgesehen ist, nicht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P3 24 58

VERFÜGUNG VOM 26. APRIL 2024

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

W _________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin 1, vertreten durch Rechtsanwalt Fernando Willisch, Visp und

X _________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin 2, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, Visp gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Vorinstanz, vertreten durch Staatsanwältin Irene Stadelmann,

und Y _________ und Z _________, Privatkläger und betroffene Dritte, vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen, Visp

(Einschränkung der Parteirechte) Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 1. März 2024 [MPG 23 26]

- 2 - Verfahren A. Z _________ zog sich am xx.xx1 2022 bei einem Sturz mit seinem Bike auf dem sogenannten «B _________» in C _________ tödliche Verletzungen zu. Die Staatsan- waltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, eröffnete am 7. Februar 2024 ein Straf- verfahren gegen W _________ und X _________ wegen fahrlässiger Tötung (S. 648) und verfügte am 1. März 2024 folgende Beschränkung der Parteireichte (S. 652 f.): 1. Die Einvernahme von W _________ und X _________ werden, bis ihnen jeweils sämtliche Vorhalte gemacht werden konnten, nur in Anwesenheit einer allfälligen eigenen Verteidigung durchgeführt. 2. Die jeweils ersten Einvernahmen relevanter Zeugen und Auskunftspersonen erfolgen ohne Anwe- senheit der Beschuldigten und deren allfälligen Verteidiger:innen. 3. Das Akteneinsichtsrecht der beschuldigten Personen richtet sich nach Ziff. 2. 4. Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben. B. W _________ reichte am 12. März 2024 gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht eine Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Die Untersuchungshandlungen in der Strafsache MPG 23 26 A _________ <> W _________ & X _________ werden bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt. 2. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde von W _________ wird die verfahrensleitende Ver- fügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, a.o. Staatsanwältin Irene Stadelmann, vom 01.03.2024 aufgehoben. 3. Die verfahrensleitende Staatsanwältin Irene Stadelmann wird angewiesen, die beschuldigte W _________ und deren Rechtsvertreter zu sämtlichen Einvernahmen, auch jenen von Zeugen- und Auskunftspersonen als Parteivertreter zuzulassen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Wallis. C. X _________ deponierte am 13. März 2024 ebenfalls eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. März 2024 und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 01.03.2024 sei aufzuheben. 2. X _________ und ihrer Verteidigung seien das gesetzliche Teilnahme- und Akteneinsichtsrecht zu gewähren. 3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien dem Staat Wallis aufzuerlegen. 4. Der Beschwerdeführerin sei zu Lasten des Fiskus eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar auszurichten.

- 3 - D. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 26. März 2024 die Akten und beantragte die Beschwerden abzuweisen, sofern darauf überhaupt einzutreten sei, unter Auferlegung der Kosten an die Beschwerdeführerinnen. E. X _________ stellte am 4. April 2024 ein Gesuch um Akteneinsicht. In ihrer Stellung- nahme vom 12. April 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft mit Hinweis auf die ange- fochtene Verfügung das Gesuch abzuweisen.

Erwägungen 1. 1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend Einschränkung der Parteirechte können mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). 1.2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf an- dere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft versandte die angefochtene Verfügung am Freitag den 1. März 2024 entgegen der Vor- schrift gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO per A-Post Plus an die Einwohnergemeinde C _________. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 2 erklärte, dass die Verfü- gung am drauffolgenden Montag, den 4. März 2024, eingegangen ist. Es erscheint nach- vollziehbar, dass eine Gemeindebehörde ihr Postfach über das Wochenende nicht leert. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft den Nachweis zu erbringen, dass der Empfänger die Postsendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt, als dem von ihm angegebenen, tatsächlich zur Kenntnis genommen hat (vgl. BGE 145 IV 252 E. 1.8; Bundesgerichtsur- teile 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018 2.3.2, 6B_552/2015 vom 3. August 2016 E. 2.5). Mangels eines solchen Nachweises sind die Beschwerden demnach als rechtzeitig zu betrachten. 1.3 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 und Art. 393 ff. StPO; Bundesgerichtsurteil 1B_409/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.1). Die Beschwerdeführerinnen sind als beschuldigte Personen durch die Verfügung der Staats- anwaltschaft betreffend die Einschränkung der Parteirechte direkt betroffen und zur Be- schwerdeführung legitimiert.

- 4 - 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft schränkte die Teilnahmerechte der Beschwerdeführerinnen für die Einvernahmen der jeweils anderen mitbeschuldigten Person sowie für die jeweils ersten Einvernahmen relevanter Zeugen und Auskunftspersonen ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, im Anfangsstadium der Untersuchung sei bei der Ausle- gung von Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 StPO Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO könnten die Par- teien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise die Akten des Strafverfahrens einsehen. Bei Mitbeschuldigten sei gerade im Anfangsstadium einer Un- tersuchung mit einer erhöhten Kollusionsgefahr zu rechnen und es dränge sich regel- mässig auf, die anderen Mitbeschuldigten zu konfrontieren und sie erst in einem zweiten Schritt an der Einvernahme teilnehmen zu lassen. Eine Ausnahme vom Teilnahmerecht rechtfertige sich auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung, um Vor- und bzw. Nachteile zu vermeiden, welche sich aus der Reihenfolge der Einvernahme ergeben könnten. Für Mitbeschuldige bestehe in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO per se ein sachlicher Grund, diese zunächst unter Ausschluss der anderen Mit- beschuldigten und deren Verteidigung mit den einzelnen Vorhalten zu konfrontieren, je- doch unter strenger Beachtung der Verhältnismässigkeit. Vorliegend seien aktuell meh- rere Personen Beschuldigte. Die Eröffnung gegen diese beiden sei erst vor Kurzem er- folgt. Beide seien noch nicht staatsanwaltlich einvernommen worden. Die ersten Befra- gungen der Beschuldigten sowie der Hauptbelastungszeugen und –auskunftspersonen seien demnach ohne Anwesenheit der Beschuldigten und ihrer Verteidigung durchzu- führen. Die Beschwerdeführerin 1 wendet dagegen zusammengefasst ein, die Verfügung der Staatsanwaltschaft stützte die Beschränkung der Teilnahmerechte der Beschuldigten auf angebliche Kollusionsgefahr, ohne eine solche konkret zu begründen. Es sei nicht ersichtlich, worin eine solche Kollusionsgefahr bestehen solle. Bei den beiden Mitbe- schuldigten handle es sich um Gemeinderatsmitglieder einer kommunalen Behörde, wel- che sich nicht in Untersuchungshaft befänden und regelmässigen Kontakt zueinander hätten. Die Staatsanwaltschaft wolle einen unbestimmten Kreis von Personen als Aus- kunftspersonen einvernehmen, die Beschuldigten von diesen Ersteinvernahmen aus- schliessen, um so die Möglichkeit zu erhalten, den Beschuldigten deren Aussagen un- vorbereitet vorhalten zu können. Dabei verkenne die Behörde, dass es gerade elemen- tarster Ausfluss der Parteirechte in einem Strafverfahren sei, dass der Beschuldigte sich

- 5 - über das Zustandekommen der gegen ihn erhobenen Beweise, d.h. über sämtliche Be- weisabnahmen (mit Ausnahme von reinen Beweissicherungen) ein Bild machen könne und aufgrund der unmittelbaren Wahrnehmung seine eigenen Zusatzfragen bereits an dieser Ersterhebung stellen könne. Die Beschwerdeführerin 2 macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Sie führt an, die Staatsanwaltschaft verkenne, dass eine abstrakte Kollusions- gefahr nicht ausreiche. Es müssten konkrete Anhaltspunkte für drohende Kollusions- handlungen im Einzelfall vorliegen, welche fortbestünden. In der Verfügung fehlten so- wohl Ausführungen zur drohenden Kollusionsgefahr unter den Mitbeschuldigten als auch gegenüber Zeugen und Auskunftspersonen. Die Staatsanwaltschaft lege nicht dar, wel- che Personen noch befragt werden sollten und inwiefern gegenüber diesen tatsächlich Kollusionshandlungen drohen würden. Indem die Staatsanwaltschaft in der angefochte- nen Verfügung «die jeweils erste Einvernahme relevanter Zeugen und Auskunftsperso- nen» ohne Anwesenheit der Beschuldigten und deren Verteidiger sowie das Aktenein- sichtsrecht bis zur Durchführung eben dieser unbekannten Anzahl an einzuvernehmen- den Personen einschränkt, höhle sie das Teilnahmereicht von Art. 147 StPO vollumfäng- lich aus. Die Staatsanwaltschaft habe es zudem unterlassen aufzuzeigen, inwiefern die Einschränkung verhältnismässig sei. Die Einschränkung der Teilnahmerechte gegen- über den beiden beschuldigten Ratskolleginnen sei weder geeignet noch notwendig. Ei- nerseits sei der Unfall bereits derart lange her, dass sich die beiden Beschuldigten längs- tens hätten absprechen können, wenn sie dies gewollt hätten. Anderseits sei bei einer unmittelbar nacheinander erfolgenden Befragung eine Einschränkung der Teilnahme- rechte der Verteidigung nicht notwendig. Dieser verbliebe keine Zeit sich mit der Man- dantin abzusprechen. 2.2 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Das Teilnahmerecht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO) und kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzun- gen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO) eingeschränkt werden (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 139 IV 25 E. 4.2, 5.3 und 5.4.1). Art. 147 Abs. 1 StPO ist nach der Rechtsprechung im Einklang mit der Regelung von Art. 101 Abs. 1 StPO zum Akten- einsichtsrecht der beschuldigten Person auszulegen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die

- 6 - Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbe- halten. Nach der Rechtsprechung kann die Staatsanwaltschaft im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung des Teilnahmerechts der beschul- digten Person bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist, weil sich die Befragung auf untersuchte Sachverhalte be- zieht, welche die beschuldigte Person persönlich betreffen und zu denen ihr noch kein Vorhalt gemacht werden konnte (BGE 143 IV 397 E. 3.4.1, 139 IV 25 E. 5.5.4.1; Bun- desgerichtsurteile 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.2.3, 1B_606/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.2, 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.3). Der vom Bundesrat im Zusammenhang mit der Revision der StPO vom 17. Juni 2022 vorgeschlagene Art. 147a E-StPO, wonach die beschuldigte Person und ihre Verteidi- gung von einer Einvernahme ausgeschlossen werden konnten, solange sich die be- schuldigte Person zum Gegenstand der Einvernahme nicht «einlässlich geäussert» hatte (vgl. Art. 147a Abs. 1 und 2 E-StPO; BBl 2019 6793), wurde vom Parlament er- satzlos gestrichen (Bundesgerichtsurteil 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.2.3 mit Hin- weisen). 2.3 Bei Mitbeschuldigten ist gerade im Anfangsstadium einer Untersuchung mit einer erhöhten Kollusionsgefahr zu rechnen. Eine Ausnahme vom Teilnahmerecht rechtfertigt sich da auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung, um und Vor- bzw. Nach- teile zu vermeiden, welche sich aus der Reihenfolge der Einvernahmen ergeben könn- ten. Für Mitbeschuldigte besteht damit in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO per se ein sachlicher Grund, diese zunächst unter Ausschluss der anderen Mitbeschuldigten und deren Verteidigung mit den einzelnen Vorhalten zu konfrontieren, jedoch auch hier unter strenger Beachtung der Verhältnismässigkeit (BGE 139 IV 25 E. 5.4.1; Bundesgerichtsurteil 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.1; Verfügun- gen des Kantonsgerichts Wallis P3 22 244 vom 12. Oktober 2022 E. 2.3.1, P3 21 41 vom

12. März 2021 E. 2.3.1, P3 19 16 vom 9. September 2019 E. 2.2). 2.4 Diese Ausnahme kann jedoch nicht unbesehen auf weitere Zeugen und Auskunfts- personen übertragen werden. Eine Einschränkung der Parteiöffentlichkeit kann nur dann vorgenommen werden, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen. Dafür reicht keine abs- trakte Kollusionsgefahr, sondern es sind vielmehr konkrete Anhaltspunkte für drohende Kollusionshandlungen im Einzelfall erforderlich, welche trotz der angeordneten Untersu- chungshaft fortbestehen (Bundesgerichtsurteile 6B_321/2017 vom 8. März 2018 E. 1.5.1 und 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.1 f.).

- 7 - Es kann indes nicht jedes Beweismittel erst durch die Staatsanwaltschaft unter Aus- schluss der Parteien erhoben werden, um den Angeschuldigten anschliessend damit zu konfrontieren; dies würde Art. 147 StPO vollständig aushöhlen. Auch aus der Gleichbe- handlung der Mitbeschuldigten kann hier keine Einschränkung der Parteiöffentlichkeit abgeleitet werden, haben doch sämtliche Mitbeschuldigten gleichermassen die Möglich- keit, die Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen zur Kenntnis zu nehmen und ihre Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 139 IV 25 E. 5.4.2). Ein irgendwie gearteter Vorteil des einen gegenüber dem anderen Mitbeschuldigten ist nicht ohne weiteres erkennbar und müsste von der Staatsanwaltschaft gegebenenfalls im Einzelnen begründet werden. 2.5 Die Staatsanwaltschaft schränkt das Teilnahmerecht der Beschwerdeführerinnen zunächst in Bezug auf die Einvernahmen der jeweils anderen mitbeschuldigten Person ein. Gemäss oben zitierter bundesgerichtlicher und auch kantonaler Rechtsprechung besteht bei Mitbeschuldigten im Anfangsstadium einer Untersuchung per se ein sachli- cher Grund für die Einschränkung der Parteirechte. Jedoch ist auch hier – wie die Staats- anwaltschaft in allgemeiner Weise ebenfalls festhält – die Verhältnismässigkeit der Mas- snahme zu prüfen, was die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung unterlässt. Das Vor- verfahren ist bereits fortgeschritten. Es wurden Auskunftspersonen, mithin Personen welche am Unfall zugegen waren, polizeilich befragt. Die ermittelnden Behörden haben, und das erscheint in diesem Fall besonders relevant, verschiedene Dokumente bei der Gemeinde ediert. Auch wenn das Verfahren gegen die Beschwerdeführerinnen erst am

7. Februar 2024 eröffnet wurde, befindet sich das Strafverfahren nicht mehr im Anfangs- stadium. Eine Beschränkung der Teilnahmerechte erscheint vor diesem Hintergrund nicht mehr erforderlich, zumal die Beschwerdeführerinnen sich bereits jetzt absprechen können, können sie doch aufgrund der bei der Gemeinde edierten Dokumente den Ge- genstand des Verfahrens abschätzen. Zudem bestehen entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft mildere Mittel, wie die Planung der Einvernahmen nacheinander und einzig in Anwesenheit der jeweils anderen Verteidigung. Nach dem Gesagten erscheint eine Beschränkung der Teilnahmerechte, wie sie in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vorgesehen ist, nicht. 2.6 Die angefochtene Verfügung schränkt im Weiteren das Teilnahmerecht und die Ak- teneinsicht pauschal auf alle Hauptbelastungszeugen bzw. -auskunftspersonen ein, ohne zu erwähnen, um welche Personen es sich dabei handelt und inwiefern eine kon- krete Kollusionsgefahr vorliegt. Die Staatsanwaltschaft verkennt dabei, dass eine abs- trakte Kollusionsgefahr nicht ausreicht, um die Teilnahmerechte in Bezug auf Zeugen und Auskunftspersonen einzuschränken. Diese Verfügung ermöglicht es (theoretisch),

- 8 - alle entfernt verdächtigen Personen, deren Beziehung zu den Beschuldigten und deren Rolle bezüglich der Tatvorwürfe noch nicht näher geklärt worden ist, unter dem Deck- mantel der Kollusionsgefahr erstmals ohne Anwesenheit des Beschuldigten einzuver- nehmen. Es drängt sich daher auf, für jeden Hauptbelastungszeugen bzw. Hauptaus- kunftspersonen separat unter Bezeichnung der konkreten Kollusionsgefahr das Teilnah- merecht einzuschränken. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet und in diesem Zusammenhang ist auch die Ziff. 3, welche das Akteneinsichtsrecht einschränkt, aufzuheben. 2.7 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung in ihrer allgemein gehalte- nen Form rechtswidrig und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Es steht der Staatsanwaltschaft jedoch frei, im Einzelfall für namentlich genannte allfällige weitere Mitbeschuldigte, Zeugen und Auskunftspersonen wegen einer konkret zu begründenden Kollusionsgefahr eine Einschränkung der Parteiöffentlichkeit und der Akteneinsicht an- zuordnen. 2.8 Das im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gestellte Gesuch um Akteneinsicht wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts abgeschrieben. 3. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerinnen obsie- gen, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat Wallis aufzuerlegen sind. Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer nicht güns- tigen finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorge- nannten Kriterien auf Fr. 1’000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese werden entsprechend dem Verfahrensausgang dem Staat Wallis auferlegt. 3.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 3 StPO). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen haben dem- nach für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Entschädigung durch den Kanton Wal- lis.

- 9 - Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge- wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Vorliegend haben die Verteidiger jeweils eine begründete Beschwerde eingereicht, wel- che sich auf die wesentlichen Punkte beschränkte. Unter Berücksichtigung der erwähn- ten Kriterien rechtfertigt es sich, je eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.00 (inkl. Aus- lagen und MWST) festzusetzen, die dem Staat Wallis aufzuerlegen ist.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Wallis, Zentrales Amt, vom 1. März 2024 (MPG 23 26) aufgehoben. 2. Das Gesuch um Akteneinsicht wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts abgeschrieben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Staat Wallis auferlegt. 4. Der Kanton Wallis bezahlt W _________ und X _________ für das Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.00. Sitten, 26. April 2024